Ende November 2020 ist es wieder so weit: Auf den US-amerikanischen Feiertag „Thanksgiving“ folgt der „Black Friday“, den auch in Deutschland zahlreiche Einzelhändler als Rabattaktionstag bewerben wollen.
Sie stehen daher auch in diesem Jahr vor der Frage, ob sie dies dürfen, denn die Wortkombination „Black Friday“ ist seit 2016 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit geschützt. Die Nutzung des Begriffs „Black Friday“ kann daher für die Händler teuer werden und hat in der Vergangenheit bereits Abmahnwellen ausgelöst.
Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat die Markenabteilung des DPMA zwar die vollständige Löschung der Wortmarke „Black Friday“ angeordnet, dieser Beschluss wurde allerdings beim Bundespatentgericht (BPatG) angegriffen. Nun hat das Gericht in München entschieden (Beschluss vom 26. September 2019, Az.: 30 W [pat] 26/18), dass die Löschung ausschließlich für Handelsdienstleistungen in den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren rechtmäßig angeordnet wurde.
Die Richter des Bundespatentgerichts begründen ihre Entscheidung mit der Feststellung, dass sich „Black Friday“ bis zum Anmeldezeitpunkt noch nicht zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für einen Rabattaktionstag entwickelt habe. Die Worte seien aus diesem Grund grundsätzlich hinreichend unterscheidungskräftig gewesen, sodass eine generelle Löschung für alle Waren nicht in Betracht komme (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Selbst für Elektro- und Elektronikwaren kommt das BPatG lediglich zu dem Ergebnis, dass bei der Anmeldung ein „zukünftiges Freihaltebedürfnis“ bestanden habe, weil zu diesem Zeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten gewesen sei, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ für diese Warengruppe als Schlagwort für einen Rabattaktionstag einbürgern werde.
Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass bereits einige Elektro- respektive Elektronikunternehmen vor der Anmeldung den Versuch unternommen hätten, „Black Friday“-Rabattaktionen in Deutschland zu etablieren. Zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2013 sei aber nur für jenes begrenzte Warenspektrum ein Erfolg dieser Strategie zu erwarten gewesen. Die Bewertung der Münchener Richter kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Wenn der Begriff „Black Friday“ bereits bei Anmeldung der Wortmarke als Schlagwort für einen Rabattaktionstag im Elektronikhandel gebräuchlich gewesen ist, konnte eine Ausweitung auch auf andere Produktgruppen realistisch erwartet werden. Eine spezifische Verbundenheit des Begriffs mit Elektro- respektive Elektronikprodukten ist nämlich nicht zu erkennen.
Mit dieser und weiteren Fragen wird sich nun der Bundesgerichtshof auseinandersetzen, denn die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dies bedeutet aber auch, dass die Löschungsanordnungen des DPMA auch in Bezug auf Elektro- und Elektronikwaren weiterhin nicht wirksam sind. Die Nutzung des Begriffs „Black Friday“ in der Werbung des Einzelhandels bleibt damit weiterhin mit erheblichen Abmahn- und Kostenrisiken verbunden.