Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Verkauf und die Rücknahme von Batterien sowie die dazugehörigen Informationspflichten haben sich grundlegend gewandelt – und das hat auch Auswirkungen auf den Handel. Welche Pflichten in Bezug auf Rücknahme und Informationen daraus resultieren, erklärt Anne Blöss von Batterie-zurück in ihrem Gastbeitrag.
Batterierückgabe – yes, please!
Sie sind unverzichtbar und aus dem Leben nicht mehr wegzudenken: Batterien und Akkus begleiten uns im Alltag und werden mittlerweile in immer mehr Geräten eingesetzt. Doch irgendwann sind die kleinen Energiespeicher leer. Und was dann? Um ihre wertvollen Primärstoffe recyceln zu können, die Umwelt zu schützen und durch falsche Entsorgung entstehende Risiken zu minimieren, muss die Batterierückgabe an den dafür vorgesehenen Sammelstellen erfolgen. Das können Rücknahmeboxen im Handel ebenso wie auf Wertstoffhöfen sein.
Damit Verbraucher:innen die hierzu notwendigen Informationen erhalten und sich die Rückgabe für sie möglichst unkompliziert gestaltet, gab es Ende 2025 eine Gesetzesänderung. Diese besagt unter anderem, dass der Handel Verbraucher:innen erkennbar über die Rückgabemöglichkeiten informieren muss.
Informationspflichten des Handels (§ 24 BattDG)
Laut § 24 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) ist der Handel nun verpflichtet, durch Schrift- oder Bildtafeln (mindestens in Deutsch) im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms Informationen bereitzustellen. Diese müssen darauf hinweisen, dass Altbatterien im Geschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und Endnutzer:innen zur Rückgabe verpflichtet sind. Darüber hinaus ist seit neuestem das offizielle rote Sammelstellenlogo erkennbar zu platzieren.
Mit dieser Neuerung des BattDG wurde die EU-Batterieverordnung (Art. 74) in deutsches Recht übertragen. Bei Verstößen gegen die Rücknahme- oder Kennzeichnungspflichten drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
Was gilt für den Onlinehandel? (§ 24 Abs. 3 BattDG)
Auch Onlinehändler:innen (E-Commerce) finden im neuen BattDG Berücksichtigung. Für sie gilt ebenfalls, dass sie die Informationen zur Batterierückgabe gut sichtbar in den verwendeten Medien – wie ihrem Onlineshop – oder als Beilage zur Warensendung bereitstellen müssen. Außerdem sind sie seit dem 18. August 2025 verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen, falls sie grenzüberschreitend innerhalb der EU an Endnutzer:innen verkaufen.
Woher kommen die Informationen zur Batterierückgabe?
Die Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) sind primär für die Inhalte nach § 25 BattDG zuständig. Für diese übernimmt Batterie-zurück – Gemeinsame Stelle für Kommunikation die Bereitstellung von Informationen in Richtung Verbraucher:innen sowie öffentlich-rechtliche Entsorger oder Kommunen. Die Geschäftsstelle stellt Materialien bereit oder entwickelt diese passgenau für die unterschiedlichen Bedarfe.
So hat Batterie-zurück gemeinsam mit dem Handel unter anderem leicht umzusetzende Verbraucherkommunikation zu den Entsorgungskosten entwickelt: Ein QR-Code am Point of Sale (PoS) verweist auf die dazugehörigen Online-Informationen, die immer aktuell gehalten werden können.
Es geht voran, denn: Es gibt ein Zurück!
Damit der Handel seinen neuen Verpflichtungen gerecht werden kann, arbeitet Batterie-zurück aktuell an speziellen Merkblättern. Diese werden nach der Fertigstellung auf der Website www.batterie-zurueck.de zur Verfügung gestellt. Um die gesetzlichen Vorgaben zukünftig zu erfüllen und hierfür umsetzbare Lösungen zu entwickeln, ist ein enger Austausch zwischen Batterie-zurück, Herstellern, Rücknahmesystemen und dem Handel in den kommenden Monaten notwendig. Wir als Batterie-zurück freuen uns auf diese nächsten Schritte.
Weitere Informationen zu Batterierücknahme und-recycling finden Sie unter www.batterie-zurueck.de. Dort gibt es zudem Informationen sowie Materialien für den Handel. Über aktuelle Entwicklungen hält Sie unser Newsletter auf dem Laufenden.

Gastautorin | Leiterin Kommunikation – Batterie-zurück – Gemeinsame Stelle für Kommunikation