Infoblatt: Die Pflicht zum Widerrufsbutton im E-Commerce

Susanne DierlGeschätzte Lesedauer: < 1 Minute

Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Händler:innen, die online Verträge schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufsbutton soll sicherstellen, dass der Widerruf ähnlich einfach möglich ist wie, der Vertragsabschluss über eine Website.

Widerrufsbutton rechtzeitig und rechtssicher umsetzen

Für Händler:innen ist der Widerrufsbutton weit mehr als eine technische Zusatzfunktion. Entscheidend sind eine gut auffindbare Nutzerführung, ein klarer zweistufiger Ablauf, zulässige Formularangaben und eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, wie bspw. Papier, USB-Stick oder PDF. Auch begleitende Texte, Datenschutzinformationen, interne Prozesse und gegebenenfalls Plattformkonstellationen sollten frühzeitig mitgedacht werden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert dabei die Frage, für welche Verträge die Funktion überhaupt bereitgestellt werden muss und an welchen Stellen Ausnahmen greifen können. Gerade bei unterschiedlichen Produktkategorien, digitalen Leistungen oder plattformbasierten Vertriebsmodellen kommt es auf eine präzise rechtliche Einordnung an, um Übererfüllung ebenso wie haftungsträchtige Lücken zu vermeiden.

Im Infoblatt erfahren Händler:innen für welche Verträge die Pflicht gilt, welche Anforderungen an Gestaltung und Ablauf zu beachten sind und wo typische Umsetzungsrisiken liegen.

Infoblatt

In unserem Infoblatt „Die Pflicht zum Widerrufsbutton im E-Commerce“ gehen wir auf folgende Fragen ein:

  • Für welche Händler:innen und Vertragsarten gilt die Pflicht zum Widerrufsbutton?
  • Welche Anforderungen gelten für Auffindbarkeit, Beschriftung und den zweistufigen Ablauf?
  • Welche Angaben dürfen im Widerrufsformular abgefragt werden und welche nicht?
  • Was ist bei der Eingangsbestätigung, bei Marktplätzen und beim Datenschutz zu beachten?
  • Welche Risiken bestehen bei einer fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung?